Erweiterung Notbetreuungsbestimmungen
Nun gibt es ein offizielles Schreiben von der Staatsregierung bezüglich der Änderungen für die Notbetreuungen.
Wenn sie Aufgrund der nachfolgenden Informationen vom Staatsministerium eine Notbetreuung nutzen können und dies in Anspruch nehmen möchten, melden Sie sich bitte bis Freitag den 24.04.2020 bei uns in der Kinderkrippe. So können wir bestmöglich für die Notgruppen planen.
Dann erhalten Sie von uns auch genauere Informationen zu der Notbetreuung.
(Wichtig: Die Kinder können nur im Umfang der von Ihnen gebuchten Tage und Stunden betreut werden.)
Von Seiten der Staatsregierung heißt es, wie folgt:
https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php
Ausgeweiteter Kreis der zur Notbetreuung Berechtigten
Ab dem 27. April wird der Kreis der zur Notbetreuung Berechtigten behutsam erweitert werden:
Erwerbstätige Alleinerziehende können ihre Kinder zur Notbetreuung bringen. Auf eine Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur kommt es dabei nicht an.
Bei zwei Elternteilen genügt es, wenn nur ein Elternteil im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist.
Die HPTs der Jugendhilfe werden wegen des hohen pädagogischen und therapeutischen Förderbedarf der dort betreuten Kinder von den Betretungsverboten ausgenommen. Die Kinder werden dort ohnehin in sehr kleinen Gruppen betreut.
In HPTs, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderung erbringen, werden Einzelfallentscheidungen ermöglicht. Die Leitung der Einrichtung kann in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk im Hinblick auf das Wohl der Kinder und deren Familien einzelne Kinder zur Notbetreuung zulassen. Anders als im Bereich der Jugendhilfe gehören Kinder in HPTs der Behindertenhilfe häufig einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis an. Sie gilt es daher auch weiterhin vor einem Ansteckungsrisiko zu schützen.
Zu den sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der sonstigen Kinder- und Jugendhilfe (insbesondere zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung in Schulen und Betreuungseinrichtungen), der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf), der Versorgung mit Drogerieprodukten, des Personen- und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen), der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation), der Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität von Unternehmen) und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen. Dazu zählen auch die Beschäftigten in Kitas und Schulen, die im Rahmen der Notbetreuung eingesetzt werden. In diesen Bereichen wird weiterhin auf beide Erziehungsberechtigte des Kindes abgestellt, im Fall von Alleinerziehenden auf den oder die Alleinerziehende.
Weitere Voraussetzungen
Voraussetzung der Notbetreuung ist weiter, dass das Kind
keine Krankheitssymptome aufweist,
nicht in Kontakt zu infizierten Personen steht bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und das Kind keine Krankheitssymptome aufweist, und
keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.
Am 10. April 2020 ist die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) in Kraft getreten. Danach müssen sich Personen, die sich nach dem 9. April 2020 im Ausland aufgehalten haben, in häusliche Quarantäne begeben, sofern keine Ausnahme nach § 2 EQV gegeben ist.
Ein neues Formular: Erklärung zur Berechtigung einer Notbetreuung, welches ab dem 27.04.2020 gültig ist, soll Zeitnah auf der Seite vom Staatsministeriums veröffentlicht werden.
Vielen Dank für Ihre Mitarbeit.
Bleiben Sie gesund
Ihr Krippenteam